V E R E I N S S A T Z U N G


Download (PDF-Datei ca. 160kB)

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen "Jugend-Handballturnier-Verein Winsen/Luhe" und hat seinen Sitz in 21423 Winsen. Er trägt die Kurzbezeichnung "JHV Winsen".


(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namenszusatz "eingetragener Verein" (e.V.).


(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. eines Jahres und endet am 30.09. des darauffolgenden Jahres.



§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der Verein hat den Zweck, den Jugendhandballsport, insbesondere die Zusammenkunft aller Teilnehmer durch ein internationales Jugendhandballturnier, zu pflegen.


(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.


(3) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:


  1. Vorbereitung und Durchführung eines Jugendhandballturniers

  2. Betreuung der internationalen und nationalen Gäste

  3. Zusammenführung der internationalen Jugend



§ 3 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.


(2) Juristische Personen und ein nichtrechtsfähiger Verein können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden.


(3) Die Beitrittserklärung muß schriftlich erfolgen.


(4) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.



§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft


(1) Der Eintritt in den Verein kann jederzeit beantragt werden. Der Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr ist voll zu entrichten.


(2) Ende der Mitgliedschaft kann durch Austritt oder Ausschluß erfolgen.


(3) Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.


(4) Der Ausschluß erfolgt bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.


(5) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung zu erfolgen hat, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.



§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag


(1) Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.


(2) Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.



§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 7 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.


(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.


(3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.


(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.



§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat im 1. Quartal eines Kalenderjahres stattzufinden.


(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.


(3) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


(4) Ein Beschluß der die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins vorsieht, bedarf einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


(5) Es ist ein Protokoll der Mitgliederversammlung anzufertigen.



§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:


  1. Prüfung und Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes

  2. Wahlen durchzuführen

  3. Beschlußfassung des Haushaltsplans



§ 10 Mittel des Vereins


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 11 Auflösung des Vereins


(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung nach § 8 (4) aufgelöst werden.


(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die HG Winsen ( Handballgemeinschaft Winsen ), vertreten durch die Stammvereine TSV Winsen und HSV Stöckte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.